BMF - Amtliches Lohnsteuer-Handbuch - LStH 2024 - § 6b – Übertragung stiller Reserven bei der… (2024)

11Steuerpflichtige, die
Grund und Boden,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
Gebäude oder Binnenschiffe
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten der in Satz2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten von

  1. Grund und Boden,
    soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
  2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
    soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
  3. Gebäuden,
    soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
  4. Binnenschiffen,
    soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.

3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

21Gewinn im Sinne des Absatzes1 Satz1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach §6 anzusetzen ist.

2a1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz1 Satz1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz1 Satz2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz1 Satz1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. 3§36 Absatz5 Satz2 bis5 ist sinngemäß anzuwenden. 4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des §234 der Abgabenordnung zu erheben. 5Unterschreiten die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes2, gilt Satz4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden. 6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt. 7Zu den nach Satz1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

31Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten der in Absatz1 Satz2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes1 Satz2 bis4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

41Voraussetzung für die Anwendung der Absätze1 und3 ist, dass

  1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach §4 Absatz1 oder §5 ermittelt,
  2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
  3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anla­gevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
  4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
  5. der Abzug nach Absatz1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz3 in der Buchführung verfolgt werden können.

2Der Abzug nach den Absätzen1 und3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

5An die Stelle der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

61Ist ein Betrag nach Absatz1 oder3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des §6 Absatz2 und Absatz2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten. 2In den Fällen des §7 Absatz4 Satz1 und Absatz5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz1 oder3 geminderten Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten maßgebend.

7Soweit eine nach Absatz3 Satz1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

81Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs‑ oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze1 bis7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. die Fristen des Absatzes3 Satz2, 3 und5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
  2. an die Stelle der in Absatz4 Nummer2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.

2Erwerber im Sinne des Satzes1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des §166 Absatz4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach §205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach §157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach §167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§147 Absatz2 und §148 Absatz1 Baugesetzbuch).

9Absatz8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs‑ oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz8 Satz2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

101Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze2 bis10 übertragen. 2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach §3 Nummer40 Satz1 Buchstabea undb in Verbindung mit §3c Absatz2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach §3 Nummer40 Satz1 Buchstabea undb in Verbindung mit §3c Absatz2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz2, Absatz4 Satz1 Nummer1, 2, 3, 5 und Satz2 sowie Absatz5 sind sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen1 bis4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes1 einschließlich des nach §3 Nummer40 Satz1 Buchstabea undb in Verbindung mit §3c Absatz2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze2 und3 sinngemäß. 7Im Fall des Satzes2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach §3 Nummer40 Satz1 Buchstabea undb in Verbindung mit §3c Absatz2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzug nach Satz6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6Prozent des nicht nach §3 Nummer40 Satz1 Buchstabea undb in Verbindung mit §3c Absatz2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze1 bis9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

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